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Fristen

Fristen Für Die Einreichung von Steuererklärungen

Durch die Sonderregelungen als Folge der Coronapandemie ist nicht mehr jedem Steuerpflichtigen ganz klar, wann die Fristen für die Einreichung der Steuererklärungen ablaufen. Grundsätzlich gelten diese Fristen für alle Jahreserklärungen eines ausschließlich oder nebenberuflich Selbständigen:

Grundsätzlich sind die Steuererklärungen wie folgt einzureichen:

  • bis zum 31. Juli des Folgejahres einzureichen, wenn du deine Steuererklärung selbst machst,
  • bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres einzureichen, wenn du steuerlich beraten bist.

Durch die Mehrbelastung von Steuerpflichten, Finanzämtern und Steuerberatern durch die Pandemie wurden diese Fristen verlängert. Nun gelten folgende Regelungen:

VeranlagungsjahrSelbst erstellte ErklärungenSteuerliche Beratung
202230.09.2023 (abgelaufen)31.07.2024
202331.08.202431.05.2025
202431.07.202530.04.2026
202531.07.202628.02.2027

Für die Abgabe der Steuererklärung 2023 hast du also noch einen Monat mehr Zeit, als normalerweise, aber ab dem Veranlagungsjahr 2024 läuft dann wieder alles ganz normal. Nur Steuerberater haben für die Abgabe der Steuererklärungen noch einmal 2 Monate mehr Zeit.

Sofern das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag. Deshalb muss die Steuererklärung für 2023 erst am 2.9.2024 beim Finanzamt sein.

Diese Fristen gelten für all die Steuerpflichtigen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Als selbständiger Künstler ist das dann der Fall, wenn dein zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt.  Als angestellter Künstler musst du vor allem dann eine Steuererklärung abgeben, wenn du entweder Nebeneinkünfte hattest oder durch die Steuerklassenwahl (Steuerklasse 6, Steuerklasse 5 und 3, Steuerklasse 4 mit Faktor) beziehungsweise durch die Eintragung von Freibeträgen dazu verpflichtet bist. 

Sofern du ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielst, die dem Lohnsteuerabzug in der Steuerklasse 1 oder 4/4 unterlegen haben bist du grundsätzlich nicht verpflichtet eine Steuererklärung einzureichen. In diesem Fall kannst du freiwillig bis zum Ablauf des vierten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres einen Antrag auf Veranlagung (Lohnsteuerjahresausgleich) stellen. Für das Veranlagungsjahr 2022 musst du also am 31.12.2026 die Antragsveranlagung eingereicht haben.