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Fünf Fehler

Fünf teure Fehler, die du in deiner Steuererklärung vermeiden musst

Im Laufe meiner langjährigen Tätigkeit als Steuerberaterin für Künstler und Kreative habe ich in den Erklärungen meiner frisch übernommenen Mandanten verschiedene recht schmerzliche Fehler gesehen. Ich stelle sie in diesem Blogbeitrag zusammen, damit du auf sie aufmerksam wirst und diese Fehler vermeiden kannst. Damit wird es einfacher für dich, deine Steuererklärung selbst zu machen. Der gesamte Sachverhalt wird klarer und leichter zu bewältigen.    

1. Die Einkünfte aus angestellter Tätigkeit in der Anlage S erfassen

Vielleicht denkst du dir jetzt, so blöde kann man doch gar nicht sein, aber ich muss sagen, das kann relativ leicht passieren. Zum einen ist es oft nicht ganz klar, handelt es sich bei Einnahmen nun um Honorare aus selbständiger Tätigkeit, die in der Anlage S zu erfassen sind oder um Einkünfte aus einer angestellten Tätigkeit, die in der Anlage N ausgewiesen werden. Viele Hochschulen oder Kultureinrichtungen bieten Beschäftigungen unter beiden Bedingungen an. Dadurch kann es zu Verwirrungen kommen.

Leider merkt es meist niemand, wenn du fälschlicherweise die Einnahmen, die dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, auch noch bei der Einnahmenüberschussrechnung als Einnahme erfasst. Dein Arbeitgeber meldet die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dem Finanzamt automatisch. Das Finanzamt wird also die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit besteuern, auch wenn du keine Einkünfte aus Anlage N erklärt hast. Sofern die Finanzbehörden keine Steuerprüfung durchführen, merken sie nicht, wenn du diese Einkünfte auch noch bei den Honoraren angegeben hast. Und schon sind sie doppelt besteuert.  

Solange du deine Honorare über Rechnungen den Kunden belastest, ist es klar, dass es sich um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit handelt. Anders sieht es aus, wenn du Verträge abschließt. In diesen Fällen musst du besonders hinschauen, um welche Art von Einnahmen es sich handelt. Sprich deinen Auftraggeber an, wenn es einen Vertrag gibt, der dir nicht ganz klar ist. Dein Auftraggeber muss ja wissen, ob er dein Einkommen als Angestellter den Sozialversicherungsabgaben und der Lohnsteuer unterworfen hat oder nicht. Sofern er Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten hat, muss er dir am Ende des Jahres eine Lohnsteuerbescheinigung ausstellen. Diese kannst du dann Zeile für Zeile in die Anlage Lohnsteuerbescheinigung der Einkommensteuererklärung übernehmen. In deiner Einnahmenüberschussrechnung haben diese Gehaltszahlungen nichts verloren. Für alle Einnahmen, die du auf Basis eines Vertrages erhalten hast und nicht nur auf Basis einer Rechnung, solltest du am Jahresende einen solchen Check machen, um Doppelerfassungen über die Anlage N (angestellte Tätigkeiten) und die Anlage S (selbständige Einkünfte) zu vermeiden.

Wichtig ist auch, dass Einkünfte aus einem Minijob nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Sofern du diese fälschlicherweise in der Anlage N (angestellte Tätigkeit) angibst, wird das Finanzamt das wahrscheinlich bemerken, da ihm keine Lohnsteuerabrechnung vorliegt. Sofern du diese Einkünfte aber als Honorare bei der Anlage S angibst, wird diese unnötige Erfassung nur bemerkt, wenn eine Steuerprüfung stattfindet. Einkünfte aus einem Minijob werden vom Arbeitgeber pauschal versteuert. Damit ist die Steuerpflicht erledigt und du musst sie nicht in der Sfeuererklärung angeben.

2. Honorare aus einer GbR bei der du Gesellschafter bist nochmals in der Einnahmenüberschussrechnung deiner selbständigen Tätigkeit erfassen

Wenn du Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bist, dann wird dein Gewinnanteil aus diese GbR durch eine sogenannte gesondert und einheitliche Gewinnfeststellung ermittelt. Die GbR erstellt als solche eine Einnahmenüberschussrechnung. Aus dieser ergibt sich ein Einnahmenüberschuss, der per gesondert und einheitlicher Gewinnfeststellung auf die Gesellschafter verteilt wird. Das Finanzamt der GbR stellt diesen Gewinnanteil fest und meldet ihn direkt an das Finanzamt des Gesellschafters. Dort wird er in der persönlichen Einkommensteuererklärung des Gesellschafters von Amts wegen als Gewinn aus Gesellschaften erfasst und besteuert.

Immer wieder sehe ich in den Einnahmenzusammenstellungen von Künstlern, dass die unterjährigen Auszahlungen von der GbR an den Gesellschafter als Einnahme aus selbständiger Tätigkeit ausgewiesen werden. Das ist falsch und führt zu einer doppelten Versteuerung dieser Einnahmen, einmal über die Besteuerung des Gewinnanteils und zum anderen über die Erfassung der Auszahlungen im Rahmen der selbständigen Tätigkeit.

Zur Vermeidung dieser doppelten Erfassung kann es hilfreich sein, wenn die Auszahlungen von der GbR an den Gesellschafter beim Banktransfer nicht als Honorar bezeichnet werden, sondern als Gewinnanteil der GbR. Dann sticht das gleich mehr ins Auge. Auch dein Steuerberater hat es in diesem Fall leichter die Zahlungen korrekt zuzuordnen.

Diese Ausführungen gelten nur für den Fall, dass du Gesellschafter einer GbR bist. Wenn du dort nur als freies Mitglied mitspielst, dann stellen die Auszahlungen Honorare dar, die im Rahmen deiner selbständigen Tätigkeit zu erfassen sind.

3. Haushaltsnahe Dienstleistungen aus der Nebenkostenabrechnung vergessen

Haushaltsnahe Dienstleistungen können zu 20% bis maximal 4.000 € von der Steuer abgezogen werden (§ 35a EStG). Damit können haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu einem Betrag in Höhe von 20.000 € steuerlich geltend gemacht werden. Daneben können auch 20% der Handwerkerleistungen steuerlich in Abzug gebracht werden. Hier liegt der Höchstbetrag bei 1.200 €, das entspricht Handwerkerleistungen in Höhe von 6.000 €.

Wichtig zu wissen ist, dass nur die Dienstleistung, also die Lohnkosten zu 20% berücksichtigungsfähig sind. Abgezogen werden die 20% der Kosten nicht von der steuerlichen Bemessungsgrundlage (zu versteuerndes Einkommen) sondern von der Steuerlast selbst.

Gerade wenn du Mieter bist, wirst du in der Regel haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen bezahlt haben – nämlich über deine Nebenkostenabrechnung. Im Rahmen der Erstellung deiner Steuererklärung solltest du dir also die Nebenkostenabrechnung des laufenden Jahres anschauen. Du wirst überrascht feststellten, dass dort fast immer Dienstleistungen wie Treppenreinigung, Schneeräumung oder Schornsteinfeger ausgewiesen sind. Prüfe deine Nebenkostenabrechnung und setze die entsprechenden Dienstleistungen als Haushaltsnahe Dienstleistungen an. Das gleiche gilt natürlich für Handwerkerleistungen.

4.Ausgaben werden nur wegen einer Steuerersparnis getätigt

Ganz besonders beliebt ist in diesem Zusammenhang das Kfz-Leasing. Das Kfz-Leasing steht ja im besonderen Verdacht Steuern zu sparen und schon aus diesem Grunde rentabel zu sein. Aber: keine Ausgabe, die nur aufgrund einer Steuerersparnis getätigt wird, kann sich jemals lohnen. Wenn du 100% ausgibst für etwas, das du gar nicht brauchst, erhältst du maximal eine Steuererstattung von 45% plus Solidaritätszuschlag plus Kirchensteuer. Das lohnt sich nie.

Natürlich hast du mit einem Kfz-Leasing über die Leasing-Sonderzahlung einen steuerlichen Gestaltungsspielraum. Das macht aber nur Sinn, wenn du das Kfz auch wirklich brauchst und auch die Größe des Autos nach deinen Bedürfnissen bemessen ist. Lass dich nicht zum Kauf eines Luxusschlittens überreden, nur weil es sich in der Steuer so günstig auswirkt. Das ist Quatsch. Natürlich sparst du damit Steuern, aber du zahlst insgesamt viel mehr für etwas, was du gar nicht brauchst. Also aufgepasst hier.

5. Deine nebenberuflich erzielten Verluste aus künstlerischer Tätigkeit nicht mit deinen hauptberuflichen Gewinnen zu verrechnen

Der Finanzbeamte hat eine schwarze Brille, wenn es um Verluste aus nebenberuflicher künstlerischer Tätigkeit in einer Steuererklärung geht. Er vermutet direkt, dass hier wieder einer versucht mit seinem Hobby Steuern zu sparen. Der Finanzbeamte wird geneigt sein, Liebhaberei anzunehmen, die steuerlich unwirksam ist. Das ist bei zahlreichen Steuerpflichtigen auch richtig, die ihr Haupteinkommen aus nichtkünstlerischer Tätigkeit erzielen. Zum Beispiel der Finanzbeamte, der in einer Hobbyjazzband spielt.  Da wird die Jazzband wohl ein Hobby sein, bei dem die Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Daraus resultierende Verluste können als Verluste aus Liebhaberei seine Einkünfte aus der Finanzamtstätigkeit nicht mindern.

Bei Künstlern sieht das jedoch anders aus. Oft stehen bei Künstlern der Hauptberuf und die nebenberufliche Tätigkeit in engem Zusammenhang und unterstützen sich gegenseitig. Dies kann zum Beispiel bei einem Kunstlehrer an einem Gymnasium vorliegen, der nebenberuflich ein verlustbringendes Atelier unterhält. Vielleicht wäre ihm der Job am Gymnasium gar nicht angeboten worden, wenn er durch das Atelier nicht einen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht hätte.

Das Gleiche gilt für einen Konzert-, Musik- oder Eventveranstalter, der sich mit seiner nebenberuflichen musikalischen Tätigkeit einen Namen gemacht hat. Ohne seine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit wäre ihm vielleicht nicht genügend know how zugetraut worden, um einen Job als Konzertveranstalter zu bekommen.

In all den Fällen, in denen eine enge innere Verknüpfung zwischen dem Hauptberuf und der Nebentätigkeit besteht, müssen auch Verluste aus der nebenberuflichen Tätigkeit mit den Gewinnen der Haupttätigkeit zur Verrechnung zugelassen werden. Weiter Beispiele und Rechtsgrundlagen zu diesem Thema findest du in meinem Online-Kurs Steuern DIY:Mach´ Deine Steuererklärung selbst.    

Zusatzpunkt: Ein Freiberufler ist nie Bilanzierungspflichtig

Auch das habe ich schon erlebt. Für Freiberufler wurde eine Bilanz erstellt. Eine Bilanz ist eine Gegenüberstellung der Besitz und Schuldposten eines Unternehmers. Der Gewinn ergibt sich als Unterschiedsbetrag zwischen den Aktiva und Passiva und natürlich über die Gewinn- und Verlustrechnung. Gewerbetreibende, die mehr als 60.000 € Gewinn erzielen, sind bilanzierungspflichtig. Bis dahin können sie ebenfalls eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen.

Du als Freiberufler bist niemals verpflichtet eine Bilanz zu erstellen. Du ermittelst deinen Gewinn immer über die Einnahmenüberschussrechnung.

Ob du dein Einkommen als Gewinn oder Einnahmenüberschuss ermittelst sagt nichts über die Höhe des steuerpflichtigen Ergebnisses aus. Das Einkommen kann manchmal über eine Bilanzierung höher ausfallen und manchmal über die Einnahmenüberschussermittlung. Aber: eine Bilanzierung ist aufwändiger und falls steuerlich beraten teurer. In der Regel behalten Künstler auch über die Einnahmenüberschussrechnung den besseren Überblick über ihr Ergebnis, weil es einfach dem System von Zu- und Abfluss entspricht. Auch kann es teuer werden, eine Bilanz wieder aufzulösen, wenn du fälschlicherweise eine erstellt hast.

Merke also grundsätzlich: Ein Freiberufler erstellt keine Bilanz für seine freiberufliche Tätigkeit.

Fazit:

Nun sind es also 6 Punkte geworden. Ich hoffe, sie helfen dir, Steuern zu sparen und klarer hinsichtlich deiner unternehmerischen Entscheidungen und der Erstellung deiner Steuererklärung zu sehen. Falls dir dieser Artikel gefallen hat, gefällt dir vielleicht auch der Artikel über die verschiedenen Nummern im Steuerrecht.