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Übungsleiterpauschbetrag

Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen aus Übungsleitertätigkeit: Prüfungsschwerpunkt der Finanzämter

Was ist der Übungsleiterpauschbetrag?

Der Übungsleiterpauschbetrag ist eine steuerliche Vergünstigung in Deutschland, die Einnahmen aus bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten steuerfrei stellt. Begünstigt sind vor allem auch nebenberufliche Tätigkeiten im künstlerischen und musikalischen Bereich, wenn die Leistungen an öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen erbracht werden. Gem. § 3 Nr. 26 EStG können bis zu EUR 3.000,00 steuerfrei aus dieser Tätigkeit vereinnahmt werden.

Der Nachteil an der Steuerfreistellung ist, dass im Gegenzug Aufwendungen, die mit diesen Einnahmen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, steuerlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, es sei denn, sie übersteigen die steuerfreien Einnahmen. Diese Regelung ergibt sich aus § 3c EStG.

Neuer Prüfungsschwerpunkt der Finanzämter

Dieses Abzugsverbot nimmt das Finanzamt gerade besonders unter die Lupe. Bei vielen meiner Mandanten, die einen Übungsleiterpauschbetrag geltend machen, möchte das Finanzamt die Steuerfreiheit der Einnahmen ablehnen, weil wir weitreichende Betriebsausgaben geltend gemacht haben.

Entscheidend: Ausgaben in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang

Wichtig ist, dass du in diesem Zusammenhang weisst, dass nur die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, die mit den steuerfreien Einnahmen aus Übungsleitertätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Das ergibt sich aus dem Wortlaut von § 3c EStG. Alle anderen, die nur mittelbar im Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen stehen, können sehr wohl abzogen werden. Deshalb kann die Steuerfreiheit der Einkünfte aus Übungsleitertätigkeit nicht verneint werden.   

Beispiel Chorleitertätigkeit

Wenn du also beispielsweise als Chorleiter in einer Gemeinde im Nachbarort tätig bist und für diese Tätigkeit im Monat 250 EUR erhältst, dann stehen folgende Kosten im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen:

  • Fahrtkosten zu Chorprobe und zurück,
  • ggf. Verpflegungspauschalen für diese Tätigkeit,
  • ggf. Parkkosten, wenn du parken musst.
  • Noten, die du direkt für diese Tätigkeit kaufst,
  • Weihnachtsgeschenke, die du für diesen Chor kaufst und verschenkst,
  • alle Kosten, die direkt durch diese Chorleitertätigkeit verursacht werden.

Diese kannst du nicht abziehen, wenn du die Einnahmen als steuerfrei behandelst.

Hast du noch andere Einnahmen?

Wenn du neben den Einkünften aus Chorleitertätigkeit noch andere Einnahmen erzielst und insgesamt zum Beispiel einen Probenraum angemietet hast, Fortbildungen gebucht hast oder Instrumente angeschafft oder repariert hast, dann stehen diese Ausgaben mit allen Einnahmen gemeinsam im Zusammenhang. Sie stehen eben nicht mit der Chorleitertätigkeit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang, werden nicht direkt von dieser Tätigkeit verursacht. Vielmehr stehen diese allgemeinen Aufwendungen mit allen Einnahmen im Zusammenhang. Deshalb können diese weiter abgezogen werden. Auch deine Aufwendungen für einen Steuerberater stehen ja sowohl mit den steuerpflichtigen als mit den steuerfreien Ausgaben im Zusammenhang. Deshalb können sie voll abgezogen werden.

Wie erfasse ich die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben korrekt?

Wichtig ist deshalb, dass du die Aufwendungen, die direkt durch die Übungsleitertätigkeit verursacht werden gesondert notierst und im ersten Schritt in der Einnahmenüberschussrechnung als Ausgabe abziehst. Du musst aber diese in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben wieder in Zeile 94 der Einnahmenüberschussrechnung hinzurechnen. Wenn du in Zeile 94 eine konkrete Angabe machst, dann hast du gute Chancen, dass das Finanzamt die Sache akzeptiert und als erledigt betrachtet.

Bis zu welcher Höhe sind Ausgaben nicht abziehbar?

Maximal sind Aufwendungen bis zur Höhe der vereinnahmten steuerfreien Einnahmen nicht abziehbar. In vorliegendem Beispielsfall sind das EUR 3.000,00. Wenn du höhere Ausgaben hast, dann kannst du die Aufwendungen, die die steuerfreien Einnahmen übersteigen ungehindert steuermindernd geltend machen.

Wichtig ist auch, dass du diese Aufwendungen belegen kannst. Du musst also auf jeden Fall auch die dazugehörigen Belege speichern.

Und noch mehr….

Ich hoffe, du bist jetzt eventuellen Rückfragen des Finanzamtes gegenüber gut gewappnet. Wenn dir dieser Artikel gefallen hat, dann gefällt dir vielleicht auch dieser Artikel: Die fünf unsinnigsten Fehler… Weitere Artikel findest du auch im online Kurs Steuern DIY. Dort gehe ich in ganz verschiedenen Bereichen weiter in die Tiefe.